Wird ein Gebäude oder eine Wohnung für Zwecke der Vermietung gekauft,
so muss im ersten Veranlagungsjahr die Bemessungsgrundlage ermittelt werden,
nach der sich die jährliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt.
Da diese Berechnung zum Teil komplex sein kann, steht eine „Arbeitshilfe
zur Kaufpreisaufteilung“ vom Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Diese Arbeitshilfe war nun Gegenstand im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
14.8.2019.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger einen Miteigentumsanteil
an einem bebauten Grundstück. Die entsprechende AfA wurde eigenständig
anhand des anteiligen Kaufpreises für das Gebäude laut abgeschlossenem
Kaufvertrag berechnet. Bei der Veranlagung berechnete das Finanzamt die AfA
mit der Arbeitshilfe neu und kam zu einem stark abweichenden Wert, den der Steuerpflichtige
so nicht akzeptierte.
Der BFH gab ihm Recht. Er stellte fest, dass mit der Arbeitshilfe tatsächliche
Werte insbesondere in Großstädten, bei hochpreisigen Objekten oder
auch bei sanierten Altbauten nicht mehr annähernd wiedergegeben werden.
Grundsätzlich kann daher bei der Wertermittlung der entsprechende Kaufvertrag
zugrunde gelegte werden. Dieser sollte die realen Verhältnisse widerspiegeln,
wirtschaftlich haltbar sein und nicht einem Gestaltungsmissbrauch unterliegen.
Die Arbeitshilfe darf nicht einfach anstelle des Kaufvertrags angewendet werden.
Alternativ bleibt weiterhin die Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis der Bemessungsgrundlage.