Änderungen seit 1.1.2021 bzw. in 2021 im Bereich Arbeit und Soziales

Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen.
Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn
und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.

  • Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
    (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80%
    bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021
    verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden
    ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit
    bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
    die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
    Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die
    bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens
    bis zum 31.12.2021, verlängert.
  • Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die
    Agentur für Arbeit: Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels
    eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche
    Weiterbildung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen
    Beschäftigten ein Förderantrag notwendig.
  • Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen
    sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen: Die Möglichkeit
    zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und
    weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte
    in Werkstätten für behinderte Menschen ist bis zum 30.6.2021 verlängert
    worden. Entsprechendes gilt für Versammlungen mittels audiovisueller
    Einrichtungen.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt
    seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 €
    je geleisteter Arbeitsstunde.
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Seit dem 1.1.2021 ist die
    Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform
    entfallen. Der Beschäftigte gibt bei Aufnahme der Beschäftigung
    bzw. beim Wechsel der Krankenkasse beim Arbeitgeber seine (neue) Krankenkasse
    an. Durch ein elektronisches Abfrageverfahren wird die Richtigkeit der Angaben
    geprüft und seitens der Krankenkasse bestätigt.
  • Anhebung der Altersgrenzen („Rente mit 67“): Versicherte,
    die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
    gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw.
    mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge
    erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren
    Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang). Erst für
    die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67
    Jahren liegen.
  • Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen
    Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen
    Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die
    kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel
    ist weiterhin nicht anzuwenden.