Vererbt der Erblasser sein Gebäude, welches er vorher bis zu seinem Tod
selbst genutzt hat, können die Erben i. d. R. von einer Steuerbefreiung
Gebrauch machen. Erbt der verbliebene Ehegatte das Gebäude und nutzt dieses
noch mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken, so wird auf den Erwerb keine
Erbschaftsteuer erhoben. Erben dagegen die Kinder das Gebäude, entsteht
nur dann keine Erbschaftsteuer, wenn das Gebäude für mindestens 10
Jahre von den Erben genutzt wird und die Wohnfläche zudem nicht mehr als
200 m² beträgt. Sollte es sich bei den Erben nicht um den Ehegatten
oder die Kinder handeln, so greift diese Steuerbefreiung nicht und der Erwerb
unterliegt der Besteuerung.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied am 8.1.2020 über den
rückwirkenden Wegfall dieser Steuerbefreiung. Eine Tochter erhielt von
ihrem verstorbenen Vater das selbstgenutzte bebaute Grundstück und bewohnte
dieses für einige Jahre. Die Mindestdauer von 10 Jahren wurde dabei jedoch
unterschritten. Das Haus wurde nach ihrem Auszug abgerissen. Daraufhin wurde
die bisher berücksichtigte Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige. Der Abriss war wirtschaftlich notwendig,
eine umfangreiche Renovierung hätte sich nicht gelohnt. Zudem war es ihr
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich die Treppe ins Obergeschoss
zu nutzen, welches sie ausschließlich bewohnt hat.
Das FG sah es zwar als verständlich an, dass die Selbstnutzung durch die
vorliegenden Mängel des Gebäudes aufgegeben werden musste, ein zwingender
Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung ist es aber nicht. Auch der gesundheitliche
Zustand ist kein zwingender Grund, da die Nutzung für die Steuerpflichtige
bis zu dem Auszug trotzdem möglich war – so die Auffassung des FG.
Anmerkung: Das Urteil ist bislang jedoch noch nicht rechtskräftig,
da ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.