Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020

Überbrückungshilfe II noch bis 31.1.2021 beantragen: Die
sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember
2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen
offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der
Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und
die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 €
für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren
wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze
und die Personalkostenpauschale erhöht.

Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal
in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen
nochmals verbessert werden.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung
der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die
Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz
bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach-
und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass
geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und
zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer
Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder
Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich
zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Geschenke an Geschäftsfreunde: „Sachzuwendungen“ an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht
der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von
bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz
von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der
Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist
von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von
10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl.
Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind
allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen
als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen
der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil
ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen
geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt
und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.

NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung
befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns
steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten
Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw.
der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €;
die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000
€.

Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue
oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie – unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.

Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor,
die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll
(nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen
für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre
ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.