Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, die nicht als Geschäftsführer
bestellt sind, in einem Urteil vom 12.5.2020 konkretisiert. Nunmehr können
sie auch als sozialversicherungspflichtig gelten.
Die Sozialversicherungspflicht richtet sich demnach nach dem beherrschenden
Einfluss, den ein mitarbeitender Gesellschafter auf die Geschicke einer Gesellschaft
ausüben kann. Ist ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer
bestellt, ist er nur dann von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn er
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich durch seine Stimmenmehrheit
beeinflussen kann. Dadurch ist er in die Lage versetzt, das eigene abhängige
Beschäftigungsverhältnis jederzeit zu beenden.
Ist er, etwa durch gesellschaftsrechtliche Einschränkungen, nicht in der
Lage das Beschäftigungsverhältnis zu ändern, liegt eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Gesellschafters vor. Von der Sozialversicherungspflicht
befreit sind hingegen geschäftsführende Gesellschafter, wenn sie „einen
beherrschenden Einfluss auf die Geschicke einer Gesellschaft nehmen“ können.
Dem Urteil vorangegangen war die Klarstellung im Fall einer mitarbeitenden
Mehrheitsgesellschafterin, die 70 % am Stammkapital der Gesellschaft hielt.
Die Geschäftsführertätigkeit übte eine andere Person aus.
Dieser war der Gesellschafterin weisungsgebunden. Um in der Gesellschaft Beschlüsse
durchzusetzen, waren laut Gesellschaftsvertrag 75 % der Stimmen aller Gesellschafter
erforderlich.
Unter dieser Voraussetzung war die Mehrheitsgesellschafterin außerstande,
ihren weisungsgebundenen Mitarbeiterstaus zu ändern. Nach Auffassung des
BSG besitzt sie somit nicht die nötigen Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht. Sie gilt damit als sozialversicherungspflichtig
beschäftigt.