Jahressteuergesetz 2020 in Planung

Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) will die Bundesregierung notwendige
Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
sowie des Bundesfinanzhofs vornehmen. Aufgegriffen wurden aber auch neue Regelungen.
Nachfolgend sollen zunächst die für die Steuerpflichtigen wichtigsten
Änderungen aufgezeigt werden.

Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Die Planungen sehen vor,
den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % anzuheben. Investitionsabzugsbeträge
und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter uneingeschränkt gelten. Das gilt unabhängig
von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig – im Gegensatz
zur bisherigen Regelung – auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.

Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale,
die für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten
werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche
Gewinngrenze i. H. v. 150.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
gelten.

Anmerkung: Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %.

Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen wurde die „nachträgliche“
Beantragung des Investitionsabzugs in Anspruch genommen, um festgestellte Mehrergebnisse
auch noch nach Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu kompensieren. Eine Neuregelung
verhindert die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen für Investitionen,
die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.

In Zukunft soll sichergestellt werden, dass der Investitionsabzugsbetrag nur
demjenigen gewährt wird, der auch tatsächlich Investitionen tätigt.
So kann er auch nur für Investitionen eines Mitunternehmers in seinem Sonderbetriebsvermögen
verwendet werden.

Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sollen
bereits in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren gelten.

Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Mit einer neuen Regelung
soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur
Zusatzleistungen des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind.
Leistungen werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits
    vereinbarten
    künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach dem
31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, zu gebrauchen.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird durch
das JStG 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022
enden.

Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können.

Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird die Grenze für die
generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung ab dem Veranlagungszeitraum
2021 in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50
% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und
mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung
vorzunehmen.

Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
Ergebnis ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich
vermieteten Teil auszugehen, für den die Werbungskosten auch nur anteilig
abgezogen werden können.

Weitere Änderungen sind bei der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets
und die Konkretisierung zur Rückwirkung einer Rechnungskorrektur
geplant.

Bitte beachten Sie: Diese Informationen wurden dem „Regierungsentwurf
des JStG 2020“ entnommen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes können
und werden sich vermutlich noch Änderungen ergeben. Über die einzelnen
Neuregelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetzespaket verabschiedet wurde
und sie in Kraft treten.