Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit
von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen
Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe
III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in
der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr
als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung
der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein
Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt.
Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch
von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des
Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht
sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich
noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021
einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige
betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür
erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für
Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält
es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von
1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche
    Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler
    erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen
    der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine
    Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden
    Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe
    beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und
    Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums
    angefallen sind, geltend machen.
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative
    Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019
    wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020)
    sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von
    Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den
    Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder
    als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende
    Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können,
    erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht
    zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der
    Schlussabrechnung.