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	<title>admin, Autor bei Andrea Hillesheim</title>
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	<description>Steuerberatungsgesellschaft</description>
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	<title>admin, Autor bei Andrea Hillesheim</title>
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	<item>
		<title>Die neue Überbrückungshilfe III mit der &#8222;Dezemberhilfe&#8220; und der &#8222;Neustarthilfe&#8220; für Soloselbstständige</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/die-neue-ueberbrueckungshilfe-iii-mit-der-dezemberhilfe-und-der-neustarthilfe-fuer-soloselbststaendige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 22:00:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/die-neue-ueberbrueckungshilfe-iii-mit-der-dezemberhilfe-und-der-neustarthilfe-fuer-soloselbststaendige/">Die neue Überbrückungshilfe III mit der &#8222;Dezemberhilfe&#8220; und der &#8222;Neustarthilfe&#8220; für Soloselbstständige</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Überbrückungshilfe II läuft bis zum 31.12.2020 und kann<br />
noch bis 31.1.2021 beantragt werden. Sie wird als Überbrückungshilfe<br />
III bis Ende Juni 2021 fortgeführt und erweitert. Unter anderem werden<br />
die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen<br />
zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für<br />
Abschreibungen verbessert. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max.<br />
50.000 € künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung<br />
möglich. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche<br />
bzw. der Kultur.</p>
<p>Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert<br />
Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären<br />
Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen,<br />
die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis<br />
zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.</p>
<p>Die neue Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. &#8222;Neustarthilfe&#8220;<br />
für Soloselbssttständige. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten<br />
ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie<br />
beträgt &#8211; unter weiteren Voraussetzungen &#8211; bis zu 5.000 € für<br />
den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können<br />
Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (siebenmonatigen)<br />
Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Anträge können nach Programmstart<br />
im neuen Jahr gestellt werden. Sie wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf<br />
Leistungen der Grund­sicherung u.Ä. angerechnet.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/auslaufen-der-umsatzsteuerabsenkung-zum-1-1-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/auslaufen-der-umsatzsteuerabsenkung-zum-1-1-2021/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %. Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/auslaufen-der-umsatzsteuerabsenkung-zum-1-1-2021/">Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten,<br />
  senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze<br />
  von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.</p>
<p>Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze,<br />
  die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich.<br />
  Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die<br />
  vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden<br />
  bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher<br />
  Steuersatz &#8211; 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % &#8211; anzuwenden ist, ohne Bedeutung. </p>
<p>Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be-<br />
  oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte<br />
  Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen<br />
  bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und<br />
  der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und<br />
  zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16<br />
  %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz<br />
  von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung<br />
  in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021<br />
  abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.</p>
<p>Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für<br />
  Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der<br />
  Gesetzgeber für ein Jahr &#8211; also bis zum 30.6.2021 &#8211; fest. Nachdem die allgemeine<br />
  Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz<br />
  von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann<br />
  für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke<br />
  gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch<br />
  für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.</p>
<p>Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische<br />
  Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten<br />
  lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig<br />
  berechnet werden sollen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/auslaufen-der-umsatzsteuerabsenkung-zum-1-1-2021/">Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/ausserordentliche-wirtschaftshilfen-fuer-von-der-corona-pandemie-betroffene-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/ausserordentliche-wirtschaftshilfen-fuer-von-der-corona-pandemie-betroffene-unternehmen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen. Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein &#8222;Erstattungsbetrag&#8220; in Höhe [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/ausserordentliche-wirtschaftshilfen-fuer-von-der-corona-pandemie-betroffene-unternehmen/">Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und<br />
  die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen<br />
  des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung<br />
  der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung<br />
  betroffenen Unternehmen.</p>
<p>Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige,<br />
  Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen.<br />
  Danach wird ein &#8222;Erstattungsbetrag&#8220; in Höhe von bis zu 75 % des<br />
  entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter,<br />
  wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen.<br />
  Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe<br />
  der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.</p>
<p>Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern<br />
  und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern<br />
  (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur-<br />
  und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem<br />
  wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten<br />
  geöffnet und angepasst.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/ausserordentliche-wirtschaftshilfen-fuer-von-der-corona-pandemie-betroffene-unternehmen/">Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/solidaritaetszuschlag-entfaellt-teilweise-ab-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/solidaritaetszuschlag-entfaellt-teilweise-ab-2021/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit dem &#8222;Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995&#8220; wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt &#8211; ab 2021 &#8211; zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/solidaritaetszuschlag-entfaellt-teilweise-ab-2021/">Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem &#8222;Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags<br />
  1995&#8220; wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und<br />
  der Soli in einem ersten Schritt &#8211; ab 2021 &#8211; zugunsten niedriger und mittlerer<br />
  Einkommen schrittweise zurückgeführt.</p>
<p>Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige<br />
  Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung)<br />
  festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben.<br />
  Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung)<br />
  entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409<br />
  € gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt<br />
  der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.</p>
<p>Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften<br />
  aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht<br />
  abgeschafft.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/anhebung-der-entfernungspauschale-fuer-fernpendler-ab-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/anhebung-der-entfernungspauschale-fuer-fernpendler-ab-2021/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die sog. Pendlerpauschale bleibt auch ab dem Jahr 2021 bis zu 20 km bei 0,30 €. Sie wird befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. km auf 0,35 € angehoben. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,38 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/anhebung-der-entfernungspauschale-fuer-fernpendler-ab-2021/">Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die sog. Pendlerpauschale bleibt auch ab dem Jahr 2021 bis zu 20 km bei 0,30<br />
  €. Sie wird befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. km auf<br />
  0,35 € angehoben. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21.<br />
  Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,38 €.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/anhebung-der-entfernungspauschale-fuer-fernpendler-ab-2021/">Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/gebaeudesanierungsmassnahmen-steuerlich-beguenstigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/gebaeudesanierungsmassnahmen-steuerlich-beguenstigt/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/gebaeudesanierungsmassnahmen-steuerlich-beguenstigt/">Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche<br />
  Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt.<br />
  Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass<br />
  Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme<br />
  profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer<br />
  Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach<br />
  können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster<br />
  ersetzen, ihre Steuerschuld &#8211; verteilt über 3 Jahre &#8211; um 20 % (1. + 2.<br />
  Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren<br />
  erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen<br />
  für energetische Maßnahmen gelten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/gebaeudesanierungsmassnahmen-steuerlich-beguenstigt/">Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/ueberlegungen-und-handlungsbedarf-zum-jahresende-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/ueberlegungen-und-handlungsbedarf-zum-jahresende-2020/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Überbrückungshilfe II noch bis 31.1.2021 beantragen: Die sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/ueberlegungen-und-handlungsbedarf-zum-jahresende-2020/">Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Überbrückungshilfe II noch bis 31.1.2021 beantragen: Die<br />
  sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember<br />
  2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen<br />
  offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der<br />
  Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und<br />
  die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 €<br />
  für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren<br />
  wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze<br />
  und die Personalkostenpauschale erhöht.</p>
<p>Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal<br />
  in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen<br />
  nochmals verbessert werden.</p>
<p>Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung<br />
  der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die<br />
  Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz<br />
  bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach-<br />
  und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass<br />
  geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und<br />
  zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer<br />
  Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder<br />
  Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich<br />
  zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.</p>
<p>Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich<br />
  falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen<br />
  Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!</p>
<p>Geschenke an Geschäftsfreunde: &#8222;Sachzuwendungen&#8220; an Kunden<br />
  bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,<br />
  wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne<br />
  Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht<br />
  übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger<br />
  im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35<br />
  € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit<br />
  in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der<br />
  Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht<br />
  der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von<br />
  bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz<br />
  von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der<br />
  Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist<br />
  von der Steuerübernahme zu unterrichten.</p>
<p>Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,<br />
  Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)<br />
  im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt<br />
  auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt<br />
  der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist<br />
  es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!</p>
<p>Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern<br />
  neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.<br />
  B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung<br />
  nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von<br />
  10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl.<br />
  Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind<br />
  allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen<br />
  als Betriebsausgaben ansetzen.</p>
<p>Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen<br />
  wie &#8222;Weihnachtsfeiern&#8220; bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von<br />
  110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer<br />
  überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-<br />
  und sozialversicherungspflichtig.</p>
<p>Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich<br />
  Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar<br />
  sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung<br />
  handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen<br />
  der Betriebsveranstaltung aufwendet.</p>
<p>Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen<br />
  10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,<br />
  von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf<br />
  100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von<br />
  100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil<br />
  ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen<br />
  geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt<br />
  und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte<br />
  Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für<br />
  diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.<br />
  Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.</p>
<p>NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung<br />
  befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
  des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft<br />
  oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.</p>
<p>Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.<br />
  Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen<br />
  Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens<br />
  das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht<br />
  kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.</p>
<p>Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine<br />
  und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20<br />
  %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,<br />
  können &#8211; unter weiteren Voraussetzungen &#8211; im Jahr der Anschaffung oder<br />
  Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung<br />
  zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %<br />
  in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns<br />
  steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten<br />
  Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw.<br />
  der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €;<br />
  die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000<br />
  €.</p>
<p>Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue<br />
  oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die<br />
  Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie &#8211; unter<br />
  weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90<br />
  % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen<br />
  (wie bei der Sonderabschreibung) &#8211; bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-<br />
  oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag<br />
  darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb<br />
  nicht übersteigen.</p>
<p>Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor,<br />
  die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für<br />
  die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll<br />
  (nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen<br />
  für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre<br />
  ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de/ueberlegungen-und-handlungsbedarf-zum-jahresende-2020/">Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020</a> erschien zuerst auf <a href="https://steuerbuero-hillesheim.de">Andrea Hillesheim</a>.</p>
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		<title>Fälligkeitstermine &#8211; Dezember 2020</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/faelligkeitstermine-dezember-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2020 Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2020</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li>Umsatzsteuer (mtl.), <br />
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), <br />
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag:  10.12.2020</li>
<li>Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2020</li>
</ul>
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		<title>Verzugszins / Basiszins</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/verzugszins-basiszins/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2016 = &#8211; 0,88 % 01.01.2016 &#8211; 30.06.2016 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<ul>
<li>
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)</p>
<p>Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:<br />
Basiszinssatz + 5-%-Punkte</p>
<p>Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):<br />
Basiszinssatz + 8-%-Punkte</p>
<p>Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):<br />
Basiszinssatz + 9-%-Punkte<br />zzgl. 40 € Pauschale</li>
<p></p>
<li>
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB<br />
 maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen</p>
<p>seit 01.07.2016 = &#8211; 0,88 % <br />
01.01.2016 &#8211; 30.06.2016 &#8211; 0,83 % <br />
01.07.2015 &#8211; 31.12.2015 &#8211; 0,83 % <br />
01.01.2015 &#8211; 30.06.2015 &#8211; 0,83 % <br />
01.07.2014 &#8211; 31.12.2014 &#8211; 0,73 % <br />
01.01.2014 &#8211; 30.06.2014 &#8211; 0,63 % <br />
01.07.2013 &#8211; 31.12.2013 &#8211; 0,38 %</li>
</ul>
<p>Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:<br /><a href="https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820</a></p>
<p>Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!</p>
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		<item>
		<title>Verbraucherpreisindex</title>
		<link>https://steuerbuero-hillesheim.de/verbraucherpreisindex/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Nov 2020 22:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://steuerbuero-hillesheim.de/verbraucherpreisindex/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verbraucherpreisindex (2015 = 100) 2020 105,9  Oktober 105,8  September 106,0  August 106,1  Juli 106,6  Juni 106,0  Mai 106,1  April 105,7  März 105,6  Februar 105,2  Januar 2019 105,8  Dezember 105,3  November Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de &#8211; Konjunkturindikatoren &#8211; Verbraucherpreise</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Verbraucherpreisindex (2015 = 100)</p>
<p>2020<br />
105,9  Oktober<br />
105,8  September<br />
106,0  August<br />
106,1  Juli<br />
106,6  Juni<br />
106,0  Mai<br />
106,1  April<br />
105,7  März<br />
105,6  Februar<br />
105,2  Januar</p>
<p>2019<br />
105,8  Dezember<br />
105,3  November</p>
<p>
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: <br /><a href="https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">http://www.destatis.de &#8211; Konjunkturindikatoren &#8211; Verbraucherpreise</a></p>
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