Die Änderung des Corona-Insolvenzaussetzungsgesetzes sieht vor, dass die
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 verlängert wird.
Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf
finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren
Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe
bis zum 28.2.2021 beantragt wurde und die mögliche Hilfeleistung zur Beseitigung
der Insolvenzreife geeignet ist. Maßgeblich ist hier die Antragsberechtigung
und nicht die tatsächliche Antragstellung, sollte eine Beantragung der
Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.2.2021
nicht möglich sein.
Bitte beachten Sie! Sieht ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag
ab, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt
die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch
eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Die neuen Regelungen
gelten ab dem 1.2.2021.