Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
- Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
vorzunehmen.
Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten
Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden
können. - Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
als drei Monate unschädlich.
Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale.
Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze
i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme
von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren. - Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
erbracht, wenn- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
und - bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach
dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
- Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird
durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit
gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen
und vor dem 1.1.2022 enden. - Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden
Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung
arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale
kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen
für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt,
wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020
und 2021 in Anspruch genommen werden. - Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung
der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und
der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche
gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis
ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige
Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung
aufgenommen. - Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz
auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt
der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter. - Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten
von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für
sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
geben. - Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen
und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni
2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt.
Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht
mehr steuerbegünstigt gewesen. - Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige
Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000
€ angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen
im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen
werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen
und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit
einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen
bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier
sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf
die Folgejahre möglich. - Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist
von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden. - Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen
Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des
Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für
die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe
von 600.000 € ein. - Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt
danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken,
in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt
werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
eines Steuerbescheides zur Folge hat.
Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.