Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2021

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
    85.200 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend
bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %.
Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz
für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
– wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten
zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25
%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber
1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monatlich (Frühstück 55 €,
    Mittag- und Abendessen je 104 €). Demzufolge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abendessen 3,47 € und für ein Frühstück
    1,83 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis.
    Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für
    Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren
    Beschäftigten.
  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als
    Umlage erhoben und muss von fast jedem Unternehmen getragen werden, das z.
    B. selbstständige Dienstleister fürs Marketing beauftragt. Der Abgabensatz
    zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2021 von 4,2 % auf 4,4
    %.