Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück
und wird anschließend mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslands
multipliziert. Bei der Berechnung werden allerdings die Werte nicht berücksichtigt,
welche auf miterworbenes Zubehör entfallen. Dies hatte der Bundesfinanzhof
am 3.6.2020 entschieden. Vorangegangen war ein Fall, bei dem beim Verkauf eines
Geschäfts die darin befindliche Ladeneinrichtung mit in die Berechnung
der Grunderwerbsteuer einbezogen wurde.
Nach dieser Entscheidung wird Zubehör wie z. B. eine Ladeneinrichtung
als bewegliche Sache gesetzlich definiert, die dem wirtschaftlichen Zweck einer
Hauptsache dient und mit dieser in einem räumlichen Verhältnis steht.
Damit sind alle dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör
anzusehen, wenn eine dauernde Verbindung mit dem wirtschaftlichen Zweck des
Grundstücks vorliegt. Ob Zubehör vorliegt oder nicht, ist in jedem
Fall gesondert zu prüfen.