Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer gewisse Regelungen bei
der Ermittlung des Gewinns vor. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausgaben,
welche zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen, die aber nicht als
solche steuerlich abzuziehen sind.
Nicht abgezogen werden dürfen zum Beispiel Bewirtungsaufwendungen aus
geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der angemessenen Kosten übersteigen.
Der Unternehmer hat zur steuerlichen Anerkennung der Kosten und zur Überprüfung
der Angemessenheit schriftlich Angaben zu Ort, Zeit, Anlass und zu den anwesenden
Teilnehmern und den entstandenen Kosten zu machen. Für die Höhe der
Aufwendungen ist die Rechnung beizufügen, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte
stattgefunden hat.
Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag,
soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich
ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020
das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der
Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss
des Vorsteuerabzugs führte.
Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v.
9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn
die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden,
entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des
Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich
sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen
zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in
der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private
Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund
des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde.
Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.