Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren
Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen als für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:
- Überschreiten der Verdienstgrenze: Überschreitet der Jahresverdienst
eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vor. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die
Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als drei Kalendermonate innerhalb
eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus
vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die
Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation
der Sozialversicherung vom 30.3.2020 konnte ein gelegentliches Überschreiten
der Verdienstgrenze für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu
fünfmal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen. - Überschreiten der Arbeitszeitgrenze: Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie
im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden
Arbeitskräften gekommen ist, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige
Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung
galt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020.
Anmerkung: Hier gilt zu beachten, dass diese Regelungen ab dem Monat
November 2020 nicht mehr anwendbar sind.