Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
1995“ wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und
der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer
Einkommen schrittweise zurückgeführt.
Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige
Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung)
festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung)
entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409
€ gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt
der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.
Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften
aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht
abgeschafft.